Notbetreuung: Neue Regelungen hinsichtlich systemrelevanter Berufsgruppen

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat eine neue Regelung zur Inanspruchnahme von Notbetreuung festgelegt. In der Trägerinformation heißt es: „Die bisherige strikte Regelung zur Inanspruchnahme eines Platzes in der Notbetreuung, wonach beide Elternteile systemrelevante Berufe ausüben müssen, wird für nachfolgend aufgeführte ausgewählte Berufsgruppen gelockert und auf eine sogenannte „Ein-Elternregelung“ umgestellt.
In diesen Fällen muss künftig nur ein Elternteil in einer der aufgeführten Berufsgruppen tätig sein, um Anspruch auf einen Platz in der Notbetreuung zu haben, sofern keine andere Möglichkeit der häuslichen Betreuung gegeben ist. Auf diese Weise sollen die Voraussetzungen für eine auskömmliche Personalverfügbarkeit in diesen Aufgabenfeldern si-chergestellt werden.
Im Einzelnen zählen hierzu folgende ausgewählten Berufsgruppen:


a. Gesundheitsbereich (ärztliches Personal, Pflegepersonal u. medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, sonstiges Personal in Krankenhäusern, Arztpraxen, Laboren, Beschaffung, Apotheken)
b. Pflege
c. Polizei und Feuerwehr
d. Justizvollzug
e. Behindertenhilfe
f. Einzelhandel (Lebensmittel- und Drogeriemärkte)

Für die hier nicht aufgeführten Berufsgruppen gilt weiterhin das bisherige Erfordernis, dass beide Eltern in systemrelevanten Berufen tätig sein müssen und keine andere Möglichkeit einer Kinderbetreuung organisiert werden kann.

Die aktualisierte Selbsterklärung für die Eltern finden Sie hier.